Erwägungsgrund 2 32008R0420
Da die betreffenden Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorschlags für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 1. Juli 2007 durch die Kommission nicht zur Verfügung standen, wurde in der auf dessen Grundlage angenommenen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 die effektive Anhebung der Bezüge im öffentlichen Dienst Italiens nicht berücksichtigt.