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Die Aufstellung einer gemeinsamen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verpflichtet die Mitgliedstaaten per se nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Übermittlung von Daten. Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpfte Güterklassifikationen verwenden, werden integrierte Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1…
Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung,…
Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane…
Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher…
Die Mitgliedstaaten können eine von der CPA abgeleitete nationale Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verwenden. In diesem Fall…
Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen für die Sammlung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.