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Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten müssen folgende statistische Datenelemente enthalten: Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mikrodaten können den Verkehrszweig und die Lieferbedingungen umfassen, sofern der Ausfuhrmitgliedstaat diese Datenelemente erhebt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der unter den Buchstaben a bis i des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes genannten statistischen Datenelemente sowie zur Festlegung der für bestimmte Waren oder Bewegungen geltenden Liste der statistischen Datenelemente und durch die Verwendung von Einzelheiten aus Zollanmeldungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c gesammelten Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde;
den Bezugszeitraum;
den Handelsstrom;
die Ware;
den Partnermitgliedstaat;
das Ursprungsland;
den Wert der Waren;
die Warenmenge;
die Art des Geschäfts.
Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die die Qualitätsanforderungen einhalten, die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten einen verringerten Satz der in Absatz 1 genannten statistischen Datenelemente erheben oder die Informationen über bestimmte Datenelemente in weniger detaillierter Form sammeln. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten dieser Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vereinfachung und des Höchstwerts für die Ausfuhren innerhalb der Union, für die eine solche Vereinfachung zulässig ist, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten. Die sehr tiefe…
Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden…
Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente…
Das Statistische Bundesamt darf mit den zuständigen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einzelangaben austauschen, soweit dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.