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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG BEREICHE Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung 1. Ziel Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung vergleichbarer Daten zu wesentlichen Gesichtspunkten der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, vor allem über die Beteiligung an und den Abschluss von Bildungsprogrammen sowie zu den Kosten und der Art der Ressourcen, die für die allgemeine und berufliche Bildung bestimmt sind. 2. Erfassungsbereich Die Datenerhebung soll sich auf alle inländischen Bildungstätigkeiten erstrecken, und zwar unabhängig davon, wer der Träger der betroffenen Einrichtungen ist oder sie finanziert (öffentlich oder privat, inländisch oder ausländisch) und wie sich die Vermittlung der Bildung im Einzelnen vollzieht. Infolgedessen erstreckt sich der Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Schüler und Studenten aller Arten und Altersklassen. 3. Behandelte Themen Es sind Daten zu erheben über auf deren Grundlage sich Indikatoren für die eingesetzten Mittel, die Verfahren und die Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung berechnen lassen. Die Mitgliedstaaten übermitteln geeignete Angaben (Metadaten) zu den Besonderheiten der Systeme der allgemeinen beruflichen Bildung des jeweiligen Landes, deren Einordnung in internationale Systematiken und zu allen Abweichungen von den Vorgaben der Datenanforderung sowie alle anderen Angaben, die für die Interpretation der Daten und die Erstellung vergleichbarer Indikatoren wesentlich sind. 4. Periodizität Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Daten und Metadaten jährlich innerhalb der Fristen zu übermitteln, die die Kommission (Eurostat) mit den nationalen Stellen vereinbart hat, und zwar unter Berücksichtigung der jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat). Bereich 2: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen 1. Ziel Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere Strategien auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, die im Bereich 1 nicht berücksichtigt sind. 2. Erfassungsbereich Weitere Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen sollen sich auf folgende Gesichtspunkte beziehen: Die für die oben aufgeführten Aspekte erforderlichen Daten werden aus vorhandenen statistischen Datenquellen der Gemeinschaft gewonnen.
Zahl der Schüler/Studenten einschließlich der Merkmale der Schüler/Studenten,
Zugänge,
Absolventen und Abschlüsse,
Bildungsausgaben,
Personal im Bildungsbereich,
erlernte Fremdsprachen,
Klassenstärken,
Statistiken über Bildung und Wirtschaft, die auf Gemeinschaftsebene zur Überwachung der Strategien in den Bereichen Bildung, Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum benötigt werden,
Statistiken über Bildung und Arbeitsmarkt, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung beschäftigungspolitischer Maßnahmen benötigt werden,
Statistiken über Bildung und soziale Eingliederung, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung der Strategien in den Bereichen Armut, soziale Eingliederung und Integration von Migranten benötigt werden.
eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Anlaufens des operationellen Programms;
für beide Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen,
Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:
(3) Nummer 3 Buchstabe b fällt unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008.
Erziehung und Unterricht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.