Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I SPEZIFISCHE BEIHILFEINTENSITÄT Art der Vorhaben Prozentpunkte Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um 30 Bei Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo mögliche Erhöhung um 35 Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage mögliche Erhöhung um 35 Bei Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten außerhalb von Titel V Kapitel III durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um 10 Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um 25 Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um 30 Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um 40 Bei Vorhaben gemäß Artikel 41 Absatz 2 bezüglich des Austauschs oder der Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen, erfolgt eine Kürzung um 20 Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um 20 ANHANG II JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014–2020 Beschreibung Zeitraum 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Insgesamt EMFF in geteilter Mittelverwaltung (2014-2020) 788 060 689 798 128 031 805 423 852 818 478 098 837 523 233 843 250 018 858 467 679 5 749 331 600 ANHANG III INDIKATIVE AUFTEILUNG DER MITTEL GEMÄSS TITEL VI KAPITEL I UND II AUF DIE IN DEN ARTIKELN 82 UND 85 AUFGEFÜHRTEN ZIELE Ziele gemäß Artikel 82: Ziele gemäß Artikel 85: ANHANG IV SPEZIFISCHE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN Spezifisches Ziel im Rahmen der Priorität der Union für EMFF/Thematisches Ziel (TZ) Ex-ante-Konditionalität Erfüllungskriterien EMFF-Priorität: 1. Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei. Spezifische Ziele: (a)-(f) TZ3: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte Der Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist vorgelegt worden. Der Bericht entspricht den von der Kommission herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien. Die Fangkapazität übersteigt nicht die Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 EMFF-Priorität: 2. Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei Spezifische Ziele: (a), (b) und (c). TZ3: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (für den ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (für den EMFF) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte Erstellung eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis 2014. Ein mehrjähriger nationaler Strategieplan für Aquakultur wird der Kommission spätestens am Tag der Übermittlung des operationellen Programms vorgelegt. Das operationelle Programm umfasst Informationen über die Komplementarität mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur. EMFF-Priorität: 3. Unterstützung der Durchführung der GFP Spezifisches Ziel: a) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist vorhanden. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Arbeitsprogramms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Beschreibung der personellen Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden. EMFF-Priorität: 3. Unterstützung der Durchführung der GFP Spezifisches Ziel: b) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität für die Umsetzung einer Kontroll-, -Überwachungs- und -Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ist vorhanden. Insbesondere ist Folgendes vorgesehen: Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des Abschnitts des operationellen Programms, der das nationale Kontrollfinanzierungsprogramm 2014-2020 betrifft, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms für mehrjährige Pläne gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009). Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines gemeinsamen Kontrollprogramms, das mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden kann gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Systems wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Punktesystems bei schweren Verstößen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. ANHANG V INFORMATION UND KOMMUNIKATION ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM EMFF 1. Liste der Vorhaben Die Liste der Vorhaben nach Artikel 119 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten: — Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und natürlichen Personen im Einklang mit dem nationalen Recht) — Kennnummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (nur auszufüllen, wenn das Vorhaben mit einem Fischereifahrzeug verbunden ist); — Bezeichnung des Vorhabens; — Zusammenfassung des Vorhabens; — Datum des Beginns des Vorhabens; — Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens); — Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens; — Betrag der Unionsbeteiligung; — Postleitzahl des Vorhabens; — Land; — Bezeichnung der Priorität der Union; — Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben. 2. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst breite Medienberichterstattung angestrebt wird.
Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:
eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Anlaufens des operationellen Programms;
mindestens zwei Mal während des Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge vorgestellt werden;
Präsentation der Flagge oder gegebenenfalls des Emblems der Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;
elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;
Sicherstellung, dass ein Teil der einzigen Website für eine kurze Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt ist;
Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind;
Gewährleistung, dass eine Zusammenfassung der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der GFP-Vorschriften sichergestellt wird, einschließlich der Fälle der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten oder Begünstigte, sowie der erlassenen Abhilfemaßnahmen wie Finanzkorrekturen öffentlich verfügbar gemacht wird.
Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein: Durch diese Stellen sollen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen weite Verbreitung finden. 3. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und für Begünstigte 3.1. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte
die in Artikel 5 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner;
Informationszentren der Union sowie Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;
Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte zumindest über Folgendes informiert werden: 3.2. Informationsmaßnahmen für Begünstigte Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 119 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;
eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;
die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;
in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der Union gewährte Unterstützung informiert wird.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.