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Im Reissektor bildet die durch die Lizenzen gelieferte Information über die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren insbesondere wegen der Bedeutung von Reis für den einheimischen Verbrauch die Grundlage für die Überwachung des Marktes. Sie dient auch zur Überprüfung der Einhaltung der Zolltarifpositionen für ähnliche Erzeugnisse. Außerdem sind die erteilten Lizenzen bei der Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten und geschliffenen Reis gemäß den Artikeln 137 und 139 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu berücksichtigen. Deshalb sind für geschälten Reis, halbgeschliffenen Reis und vollständig geschliffenen Reis sowie Bruchreis Einfuhrlizenzen und für geschälten sowie halbgeschliffenen und vollständig geschliffenen Reis Ausfuhrlizenzen vorzuschreiben.
Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung…
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, die im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 für die Einfuhr von…
Bei Milcherzeugnissen ist die den Lizenzen zu entnehmende Information über voraussichtliche Einfuhren zu verringertem Zollsatz für die Überwachung des Marktes…
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31.…
Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.