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Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse nur nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt wird. Gemäß Artikel 161 derselben Verordnung kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben.
Unbeschadet des Artikels 2 erfolgt die Zahlung die Ausfuhrerstattung im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gemäß den Bestimmungen der Verordnung…
Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, von Artikel 3…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.