Erwägungsgrund 28 32014R0510
Die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen, die durch die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte eingeführt wurden, sollte durch die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für die vertraglich vorgesehenen Zeiträume unter Berücksichtigung des für die kleinen Ausführer vorgesehenen jährlichen Betrags gewährleistet werden.