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Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder Verarbeitung Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen des Artikels 167 der genannten Verordnung entsprechen. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen. Diese Bedingungen waren in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren festgelegt. Da diese Verordnungen aufgehoben worden sind, sollten horizontale Vorschriften erlassen werden.
Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der…
Erstattungen gemäß dieser Verordnung werden für eine große Menge Anträge gewährt. Die meisten Waren, für die diese Anträge gestellt werden, werden nach genau…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.