Art. 11 32008R0517Messbedingungen
Die Maschen werden nur in nassem und ungefrorenem Zustand gemessen.
Erwägungsgrund 10 32008R1139VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2008 DES RATES vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009)
Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission…
Art. 3 Abs. 1 32008R0517Maschenmessgerät und Garnstärkemessgeräte
Bei den Fischereiinspektionen verwenden die gemeinschaftlichen und nationalen Kontrollbeamten zur Bestimmung der Maschenöffnung und zur Messung der Garnstärke…