Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen · KAPITEL III
Die Maschen werden nur in nassem und ungefrorenem Zustand gemessen.
Art. 11 32008R0517Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen