Anhang V 32008R0517Eichung und Prüfung des Maschenmessgeräts
A. Prüfung der Längenmessung Die Prüfung der Längenmessung erfolgt durch Einführung der Zungen des zu prüfenden Maschenmessgerätes in die Schlitze…
Art. 9 Abs. 2 32009L0034Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf: a) die messtechnischen…
§ 38 Abs. 1 MessEVVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1…
Art. 22 32009L0034Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I EG-BAUARTZULASSUNG 1. Antrag auf EG-Zulassung 1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer…
§ 50 Abs. 2 MessEVVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf…