Anhang V 32008R0517Eichung und Prüfung des Maschenmessgeräts
A. Prüfung der Längenmessung Die Prüfung der Längenmessung erfolgt durch Einführung der Zungen des zu prüfenden Maschenmessgerätes in die Schlitze…
Art. 2 Buchst. a 32008R0517Begriffsbestimmungen
„Maschenmessgerät“: Gerät mit zwei Zungen zum Messen der Maschen, das auf die Maschen automatisch eine Längsbeanspruchung von 5 bis 180 Newton (N) mit einer…
Anhang VI 32008R0517Vorbereitung des Maschenmessgeräts
1. Der Kontrollbeamte a) wählt die geeignete Größe der Zunge für die zu messenden Maschen aus; b) vergewissert sich, dass die Zungen sauber sind; c) prüft, ob…
Anhang VII 32008R0517Handhabung des Maschenmessgeräts bei der Inspektion
Bei der Messung der Maschen a) führt der Kontrollbeamte die Zungen in die Maschenöffnung ein, und zwar die feste Zunge des Maschenmessgeräts bis zum Knoten, wie…
Art. 8 32008R0517Allgemeine Bestimmungen für die Vorbereitung und Handhabung des Maschenmessgeräts
Das Maschenmessgerät wird