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A. Prüfung der Längenmessung Die Prüfung der Längenmessung erfolgt durch Einführung der Zungen des zu prüfenden Maschenmessgerätes in die Schlitze unterschiedlicher Länge der geeichten Prüfmessplatte. Dies kann jederzeit erfolgen. Abbildung 1 Länge der Schlitze in mm B. Prüfung der Kraftmessung Die Kraftmessung wird geprüft, indem geeichte Gewichte an die feste Zunge gehängt werden, wobei das Messgerät in vertikaler Position festgehalten wird. Die Gewichte haben folgende Werte: 10, 20, 50 und 125 N. Die Gewichte dürfen nur unter stabilen Bedingungen verwendet werden. Abbildung 2 (Zeichnung nur zur Veranschaulichung)
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener…
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine…
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen- und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“…
1. Das Maschenmessgerät a) übt bei der Messung der Maschenöffnung von Fangnetzen automatisch eine Längsbeanspruchung aus; b) hat zwei Zungen, eine feste und…
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungs-…
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Arbeitsplanung sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.