Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen. Sie sieht u. a. vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Messung der Garnstärke und die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen zu erlassen sind.
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke…
Für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 kann ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methode für die Bestimmung…
Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von…
Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission…
Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit…
Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.