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Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen enthält technische Vorschriften für die Verwendung von Messgeräten zur Bestimmung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen. Allerdings war die Verwendung dieser Messgeräte durch die Fischerei-Kontrollbeamten in einigen Fällen Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Kontrollbeamten und Fischern über die Messmethoden und die Ergebnisse der Messung der Maschen, je nachdem wie diese Geräte verwendet wurden.
Bei den Fischereiinspektionen verwenden die gemeinschaftlichen und nationalen Kontrollbeamten zur Bestimmung der Maschenöffnung und zur Messung der Garnstärke…
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke…
Für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 kann ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methode für die Bestimmung…
Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit…
Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission…
Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.