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Die Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2729/2000 und (EG) Nr. 883/2001 werden aufgehoben. Jedoch a) finden die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000 und (EG) Nr. 1623/2000 weiter Anwendung, soweit die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 förderfähigen Maßnahmen vor dem 1. August 2008 begonnen oder unternommen wurden; b) findet Tabelle 9 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist; c) bleibt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 31. Juli 2012 gültig.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß Absatz 1 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu…
Unbeschadet des Artikels 58 der vorliegenden Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 aufgehoben.…
Artikel 28b Absatz 2, die Artikel 28e, 28f und 28g sowie Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1093/94, die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind…
Die Verordnungen (EG) Nr. 427/2003 und (EG) Nr. 625/2009 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.