Erwägungsgrund 56 32024R2803
Eine Reihe von Netzfunktionen, wie etwa die Verkehrsflussregelung, müssen zentral von einer einzigen Stelle koordiniert werden, um die von den Mitgliedstaaten und den zuständigen am Betrieb Beteiligten getroffenen Maßnahmen zu unterstützen. Daher sollte eine Reihe von Aufgaben, die zur Wahrnehmung dieser Funktionen beitragen, von einem Netzmanager ausgeführt werden, in dessen Tätigkeit alle am Betrieb Beteiligten einbezogen werden sollten. Die besonderen Aufgaben des Netzmanagers sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. Der Netzmanager sollte von der Kommission benannt werden.