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Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind. Da die Erzeugung zum Eigenverbrauch in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weit verbreitet ist, könnte diese Regelung dort zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Flächen auch ohne Erteilung entsprechender Pflanzungsrechte zu dulden, sofern es sich um kleine Flächen handelt, der Weinbau nicht gewerblich betrieben und somit das Marktgleichgewicht nicht gestört wird. Die betreffenden Flächen und Erzeuger sollten angemessen überwacht und die Nichteinhaltung der Vorschriften durch Sanktionen wie z. B. die Rodung der betreffenden Flächen geahndet werden.
Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwangsweise gerodet wurden, sollten keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Weinbauversuche und für die Erzeugung von Edelreisern erteilt…
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen, a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.