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Nach Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Pflanzungsverbot für Keltertraubensorten längstens bis zum 31. Dezember 2018 beizubehalten. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies der Kommission rechtzeitig mitteilen.
für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken nach…
Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten.…
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels und der Artikel 107j und 107k kann ein Mitgliedstaat, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit…
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der nach Absatz 2 getroffenen Beschlüsse bis zum 31. März 2031 zu verlängern; von diesen Beschlüssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.