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Gemäß Artikel 121 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa der genannten Verordnung festgelegt werden. Zu Kontrollzwecken ist vorzuschreiben, dass der Kennbuchstabe der Kategorie so rasch wie möglich nach der Schlachtung des Rinds auf dem Schlachtkörper angebracht wird.
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der…
Ungeachtet der Bestimmungen in Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird unmittelbar nach der Schlachtung der Kennbuchstabe der Kategorie…
Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde…
Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen…
Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung…
Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.