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Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der Gemeinschaft nur in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung vermarktet werden. Hierzu sollte die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands oder, sollte es eine solche nicht geben, eine unabhängige Einrichtung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern genehmigen und kontrollieren, das die Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnung gewährleistet.
Die Kontrolle der Tätigkeit von Marktteilnehmern aus Drittländern, die Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf den Gemeinschaftsmarkt bringen wollen,…
Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde…
Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der…
Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b der Verordnung…
Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß Artikel 113b und diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.