Erwägungsgrund 7 32008R0566
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der Gemeinschaft nur in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung vermarktet werden. Hierzu sollte die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands oder, sollte es eine solche nicht geben, eine unabhängige Einrichtung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern genehmigen und kontrollieren, das die Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnung gewährleistet.