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Die Kontrolle der Tätigkeit von Marktteilnehmern aus Drittländern, die Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf den Gemeinschaftsmarkt bringen wollen, sollte nur nach bestimmten Normen akkreditierten, unabhängigen Einrichtungen erlaubt werden.
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der…
Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß Artikel 113b und diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.
Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b der Verordnung…
Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente…
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ordnet für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.