Erwägungsgrund 15 32025R0040
Im Einklang mit der Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielen, die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf deren Volumen und Gewicht zu verringern, das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus sollte mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, durch den Ausbau hochwertiger Recyclingsysteme zu fördern, wodurch die Recyclingquoten für alle Verpackungen erhöht werden und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert wird, und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren.