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Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400 000 Tonnen nicht übersteigen.
Gemäß Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 darf die TAC in den ICES-Gebieten IIa und IV 400 000 Tonnen nicht übersteigen.
Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC…
Ergibt die Berechnung gemäß Nummer 6 eine TAC von über 400 000 Tonnen, so wird sie auf 400 000 Tonnen festgesetzt.
Die TAC für die ICES-Gebiete IIa und IV wird anhand der Rechenformel in Anhang IID Nummer 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ermittelt. Nach dieser…
Angesichts neuer wissenschaftlicher Gutachten kann die TAC für gemeine Seezunge in den Management-Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) auf 900 Tonnen erhöht…
Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird wie folgt geändert. 1. Für die laufende Nummer 09.1925 wird die in der vierten Spalte angegebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.