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Gemäß Anhang IID Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002 bis 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben, was einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland bedeutet. Der Verteilungsschlüssel für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC sollte auf der Grundlage dieser Fischereiaufwandsanteile festgelegt werden.
(1) Quote für die Versuchsfischerei in Bezug auf Sandaalebestand. Die Kommission wird festlegen, unter welchen Bedingungen diese Quoten gefangen werden dürfen.…
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung…
Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hat die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2008 für Sandaal in den…
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung…
Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 überprüft die Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quoten für das Jahr 2009 für…
(1) Bis zu 10 % der Quoten für 2008 können im Dezember 2007 in Anspruch genommen werden.“ ANHANG III Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.