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Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC auf 470 000 Tonnen belaufen.
Die TAC für die ICES-Gebiete IIa und IV wird anhand der Rechenformel in Anhang IID Nummer 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ermittelt. Nach dieser…
Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400 000 Tonnen nicht übersteigen.
Gemäß Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 darf die TAC in den ICES-Gebieten IIa und IV 400 000 Tonnen nicht übersteigen.
Angesichts neuer wissenschaftlicher Gutachten kann die TAC für gemeine Seezunge in den Management-Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) auf 900 Tonnen erhöht…
(1) Die jeweiligen Quoten werden auf 38 Tonnen vermindert, mit einer entsprechenden Verringerung der TAC auf 76 Tonnen, wenn nicht bis zum 15. Februar 2010 von…
Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird wie folgt geändert. 1. Für die laufende Nummer 09.1925 wird die in der vierten Spalte angegebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.