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Gemäß Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 darf die TAC in den ICES-Gebieten IIa und IV 400 000 Tonnen nicht übersteigen.
Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400 000 Tonnen nicht übersteigen.
Die TAC für die ICES-Gebiete IIa und IV wird anhand der Rechenformel in Anhang IID Nummer 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ermittelt. Nach dieser…
Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC…
(6) Davon dürfen höchstens 133 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 20 000 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa…
(6) Davon dürfen höchstens 133 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 20 000 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa…
(4) Von dieser Menge dürfen nur 11 431 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.