Erwägungsgrund 4 32007R0754
Treibende Langleinen sollten von den Fanggerätarten, für die Aufwandsbeschränkungen gelten, ausgenommen werden, wenn diese Art von Fanggerät nicht für den Dorschfang verwendet wird.
Treibende Langleinen sollten von den Fanggerätarten, für die Aufwandsbeschränkungen gelten, ausgenommen werden, wenn diese Art von Fanggerät nicht für den Dorschfang verwendet wird.