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In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind zwei Verfahren zur Feststellung des Zuckergehalts von Sirupen vorgesehen, abhängig davon, ob sie als Zwischenprodukte anzusehen sind oder nicht. Da eines der Verfahren überholt ist, ist eine Vereinfachung angebracht, indem nur auf das andere Verfahren verwiesen wird, das sich auf den Gehalt an extraktionsfähigem Zucker gründet. Im besonderen Fall von Sirupen aus Invertzucker muss jedoch das Verfahren der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) herangezogen werden, das das einzige technisch mögliche Verfahren ist. Um schließlich dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, nur das Refraktometrie-Verfahren zur Bestimmung des Trockenstoffgehalts aufzuführen. Die Änderungen sollten ab dem 1. Oktober 2008 gelten, um zu gewährleisten, dass den legitimen Erwartungen der Erzeuger entsprochen wird.
bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.“
Die Inulinsiruperzeugung wird festgestellt durch die Gesamtheit folgender Vorgänge: a) Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form unmittelbar…
Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission und gemäß den…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE 1. Halbweißzucker Gereinigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.