Erwägungsgrund 5 32006R0952
Um eine Veröffentlichung der Höhe der Preise gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bei gleichzeitig vertraulicher Behandlung der Daten sicherzustellen, ist festzulegen, dass die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker zweimal im Jahr über die Durchschnittspreise für Weißzucker unterrichtet, der im vorangegangenen Halbjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, getrennt nach Quoten- und Nichtquotenzucker.