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Es kann geschehen, dass von einem bestimmten Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erzeugter Weißzucker zu besonderen Anforderungen entsprechendem Weißzucker weiterverarbeitet wird. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission ist unter Zuckererzeugung die Gesamtmenge Weißzucker zu verstehen, die von einem betreffenden Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wird. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, muss Weißzucker, der sich aus der Weiterverarbeitung von Weißzucker ergibt, von dieser Erzeugung ausgeschlossen werden.
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für…
Die Zuckermenge, die von einem Unternehmen — nachfolgend „Verarbeiter“ genannt — im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens —…
In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im…
die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser…
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem…
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.