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Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit sollte insbesondere auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch Unterstützung der Wiederauffüllung der Bestände und Förderung günstigerer Vermarktungsbedingungen abzielen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, die Dauer der vorübergehenden Einstellung an Gesichtspunkte der Biodynamik, der saisonalen Schwankungen und der Marktdynamik zu knüpfen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Krise muss auch die Gewährung der Entschädigung an diejenigen Fischer erleichtert werden, die ihre Fangtätigkeit bereits vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung vorübergehend eingestellt haben.
Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende…
Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Finanzierung von…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an…
Angesichts der wirtschaftlichen Lage in jüngster Zeit, insbesondere nach dem drastischen Anstieg der Treibstoffpreise, müssen nun dringend zusätzliche Maßnahmen…
Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens sollte die Kommission berechtigt sein, Umverteilungen von nicht genutzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.