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Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden. Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.
Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich in folgenden Fällen gewährt werden:
Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn sie für die Union gelten, gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen, die von RFO angenommen wurden;
Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines SFPA oder eines dazugehörigen Protokolls oder
Naturkatastrophen, Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.
Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Schiffs oder Fischers mindestens während 30 Tagen in einem bestimmten Kalenderjahr unterbrochen werden.
Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe a darf nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele zu erreichen.
Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden: Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.
Eignern oder Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union, die als aktive Schiffe registriert sind und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;
Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben; oder
(c) ohne Boot tätige Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Programmplanungszeitraum für höchstens 12 Monate pro Fischereifahrzeug oder pro Fischer gewährt werden.
Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe oder Fischer werden in dem von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat vergewissert sich, dass das betreffende Schiff oder der betreffende Fischer während des von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffs für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs…
Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende…
Um zu den Erhaltungszielen der GFP beizutragen oder bestimmte außergewöhnliche Umstände abzumildern, sollte es möglich sein, aus dem EMFAF einen Ausgleich für…
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung…
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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