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In Artikel 122 der Verordnung über die einheitliche GMO sind die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Bedingungen sind für den Hopfensektor zu präzisieren. Im Interesse der Kohärenz sollte in diesem Sektor der Begriff „Erzeugergemeinschaft“ weiter verwendet werden.
anerkannte Erzeugervereinigung: eine im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannte Vereinigung;
Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 festgelegte Vorschriften für Erzeugergemeinschaften sind nicht in die Verordnung über die einheitliche GMO…
Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor ist mehrfach und in…
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft umfassen insbesondere die…
Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen…
Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.