Erwägungsgrund 7 32008R0763
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der am 24. Februar 2005 von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde und der der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.