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Gegenwärtig dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in das ZIS eingegeben wurden, nur in andere EDV-Systeme kopiert werden, wenn die vorherige Zustimmung des ZIS-Partners vorliegt, der diese Daten in das System eingegeben hat, und nur unter den Bedingungen, die dieser ZIS-Partner nach Artikel 30 Absatz 1 festgelegt hat. Die Änderung der Verordnung hat zum Ziel, vom Prinzip der vorherigen Zustimmung nur dann abzuweichen, wenn die Daten dazu bestimmt sind, von den für das Risikomanagement zuständigen nationalen Behörden und Kommissionsdienststellen zur Steuerung der Kontrolle von Warenbewegungen verarbeitet zu werden.
Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem…
Die ZIS-Partner dürfen die Daten, die sie vom ZIS erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können…
Personenbezogene Daten, die durch einen Mitgliedstaat oder durch die Kommission in das ZIS eingegeben wurden, dürfen nicht in Datenverarbeitungssysteme…
Die Verarbeitung der Daten aus dem ZIS einschließlich ihrer Verwendung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 27, die der eingebende ZIS-Partner…
Ein ZIS-Partner erhält vom ZIS erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1…
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates hat die früheren Rechtsvorschriften verbessert, indem insbesondere die Speicherung von Daten in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.