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Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,
Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,
Ort und Datum des Beschlusses.
Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,
das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.
Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, so ruft die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das mit jener Verordnung geschaffene Einreise-/Ausreisesystem (EES).
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