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Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde;
Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;
Ort und Datum der Entscheidung;
Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;
Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist;
verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer;
das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;
Kategorie des verlängerten Visums.
Im Antragsdatensatz sind auch die Gründe für die Verlängerung des Visums anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
höhere Gewalt;
humanitäre Gründe;
erhebliche persönliche Gründe.
Die Visumbehörde, die entschieden hat, die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums, die damit verbundene Aufenthaltsdauer bzw. beides zu verlängern, ruft die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten unverzüglich im VIS ab und exportiert sie in das EES.
Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Daten, die nach den Artikeln 10, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, bestätigte, annullierte,…
jene Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf ein erteiltes, abgelehntes, annulliertes oder aufgehobenes Visum bzw. in Bezug auf ein Visum, dessen…
im Falle der Verlängerung eines Visums mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;
Daten gemäß Artikel 22a Absatz 1, sofern verfügbar und nicht bei Beantragung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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