Erwägungsgrund 4 32008R0770
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG, kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für bestimmte Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Aviären Influenza treffen. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der Aviären Influenza davon abhängig gemacht, dass die in der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden.