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Da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 lediglich grundlegende Vorschriften für die Widerspruchsverfahren enthält, ist es erforderlich, ausführliche Vorschriften für die Organisation der Widerspruchskammer sowie für die Verfahren zur Behandlung der Widersprüche festzulegen, mit denen die Kammer befasst wird.
Die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche erforderlichen zusätzlichen Verfahrensvorschriften sowie die für die Organisation der Arbeit der…
Bei Verfahren nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das betreffende Mitglied der Widerspruchskammer vor der Entscheidungsfindung…
Zur Gewährleistung einer ausgewogenen juristischen und fachlichen Beurteilung der Widersprüche sollten an der Verhandlung von Widersprüchen immer sowohl…
Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht die Widerspruchskammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; ihnen sind jeweils…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die…
Aus denselben Gründen sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, ihre eigene Geschäfts- und Verfahrensordnung festzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.