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Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht die Widerspruchskammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; ihnen sind jeweils Stellvertreter beigegeben. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer gewährleistet.
Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer.
Beschließt die Widerspruchskammer, nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Mitglied von einem Verfahren auszuschließen, so ersetzt sie…
Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchskammer einschließlich des Vorsitzenden und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
Die Widerspruchskammer setzt sich aus fachlich und juristisch qualifizierten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt eine rechtskundige Persönlichkeit.
Eine Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 lediglich grundlegende Vorschriften für die Widerspruchsverfahren enthält, ist es erforderlich, ausführliche Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.