Erwägungsgrund 1 32008R0771
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe zu treffen, und es wird eine Widerspruchskammer eingesetzt, vor der Widerspruch gegen die in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen eingelegt werden kann.