Erwägungsgrund 2 32008R0956
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot für die Verfütterung von Proteinen, die von Fischen stammen, an junge Wiederkäuer unter bestimmten Bedingungen. Zu diesen Bedingungen zählt eine wissenschaftliche Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und eine Bewertung der Kontrollaspekte einer solchen Ausnahmeregelung.