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Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission trifft der ersuchte Mitgliedstaat alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher IUU-Fischerei oder schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu bewirken.
Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat und die Kommission im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.
Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.
Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Eine…
Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde regelmäßig über die Schritte und Maßnahmen, die sie eingeleitet hat und die sie einzuleiten gedenkt. Die…
Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IUU-Fischerei oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen…
Nachdem eine Mitteilung der Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 durch den Niederlassungsmitgliedstaat erfolgt ist, unterrichtet der ersuchende Mitgliedstaat…
Beschließen einzelstaatliche Behörden aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Titels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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