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Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind um festzustellen, ob IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. Diese Informationen werden über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle übermittelt.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Beamten des ersuchten Mitgliedstaates oder die Bediensteten der Kommission bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.
Anhang XI enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle von ihm als sachdienlich erachtete Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends,…
Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im…
Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IUU-Fischerei oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen…
Die Kommission kann im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen…
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander, zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.