Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Ausschussverfahren beschlossen. Da die Gemeinschaft eventuelle Kapazitätsengpässe bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Bescheinigungsregelung berücksichtigen sollte, wird es für notwendig erachtet, die Regelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen. In Ermangelung einer allgemeinen Definition der kleinen Küstenfischerei sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, nach denen der Ausführer die Validierung einer vereinfachten Fangbescheinigung beantragen kann. Zu berücksichtigen wäre dabei in erster Linie die geringe Kapazität der betreffenden Fischereifahrzeuge, in Anbetracht deren die vorgeschriebene Anwendung des Standardverfahrens für die Fangbescheinigung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom…
Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG)…
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September…
Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.