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Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden die von regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden als „RFO“ bezeichnet) vereinbarten und angewendeten Fangdokumentationsregelungen anerkannt, soweit sie den Anforderungen der Verordnung genügen. Einige dieser Regelungen können als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden, während in anderen Fällen zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sind.
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1…
die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 10 bis 13 der vorliegenden…
Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.…
Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden: Fangdokumentationsregelung für Dissostichus…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom…
Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.