Erwägungsgrund 4 32009R1050
Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei Paprika und Trifloxystrobin für die Anwendung bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern in Japan führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr japanischen Tees zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassene Anwendung von Fluopicolid bei Paprikapflanzen in den Vereinigten Staaten führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr amerikanischer Paprikapflanzen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassene Anwendung von Trifloxystrobin bei Passsionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr kenianischer Passionsfrüchte zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden.